LAGA - Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen NRW

Satzung

SATZUNG des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen (LAGA NRW)
vom 26.06.2010


Präambel

Der Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen (LAGA NRW) ist das demokratisch legitimierte Vertretungsorgan der im Land Nordrhein-Westfalen nach der geltenden Gemeindeordnung konstituierten Integrationsräte/Integrationsausschüsse und damit der hier lebenden Migrantinnen und Migranten.


Mit ihrem Landeszusammenschluss geben sich die Integrationsräte/Integrationsausschüsse ein Forum, das ihre Interessen und Anliegen aufgreift und dadurch ihre Arbeit vor Ort unterstützt und verbessert. Die Selbstentscheidungskompetenzen der Gemeinden und der Integrationsräte/Integrationsausschüsse bleiben davon unberührt.

Als einziger aus Urwahlen der Migrantinnen und Migranten hervorgegangener demokratisch legitimierter Gesprächspartner des Landtags und der Landesregierung ist der Landesintegrationsrat gleichzeitig zentrales Gremium bei der Vertretung der Interessen der Migrantinnen und Migranten im Land Nordrhein-Westfalen.

Der Landesintegrationsrat tritt dabei für die kulturelle, soziale, rechtliche und politische Gleichstellung der im Land lebenden Migrantinnen und Migranten ein, die ihren Lebensmittelpunkt im Land Nordrhein-Westfalen haben. Hierbei arbeitet der Landesintegrationsrat mit allen Institutionen und Organisationen zusammen, die sich gleichermaßen an diesen Grundsatz gebunden fühlen. Er ist dabei keiner Partei, sondern nur dem Gemeinwohl verpflichtet. Dadurch leistet der Landesintegrationsrat einen wesentlichen Beitrag zum friedlichen Zusammenleben der zugewanderten und angestammten Menschen Nordrhein-Westfalens in einer von vielen Kulturen geprägten Gesellschaft.

§ 1 Name, Gebiet und Sitz 

  1. Der Landesintegrationsrat ist der Zusammenschluss der Integrationsräte/Integrationsausschüsse, die in den Gemeinden und Städten Nordrhein-Westfalens bestehen und trägt den Namen: Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen (LAGA NRW).
     
  2. Der Sitz des Landesintegrationsrates und der Geschäftsstelle ist Düsseldorf.

§ 2 Aufgaben, Zweck  

Der Landesintegrationsrat unterstützt die Integrationsräte/Integrationsausschüsse, koordiniert ihre Arbeit in Nordrhein-Westfalen und dient der Durchsetzung der Interessen der Migrantinnen und Migranten mit der Zielsetzung,
den Erfahrungs- und Informationsaustausch unter den Integrationsräten/Integrationsausschüssen in Nordrhein-Westfalen zu fördern,
die politische Meinungsbildung und Willensartikulation der Migrantinnen und Migranten zu intensivieren,
gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesrepublik Deutschland auf Dauer die politische, rechtliche, soziale und gesellschaftliche Gleichstellung der Migrantinnen und Migranten mit den deutschen Staatsangehörigen zu erreichen,
der Fortbildung der Mitglieder der Integrationsräte/Integrationsausschüsse,
bei der Bildung neuer Integrationsräte Hilfestellung zu leisten,
die Bildung von Kreiskonferenzen der Integrationsräte/Integrationsausschüsse in kreisangehörigen Gemeinden zu unterstützen und
die Zusammenarbeit mit den auf dem Gebiet der Migrationsarbeit tätigen Initiativen, Vereinen, Verbänden und Gebietskörperschaften zu intensivieren.

§ 3 Mitgliedschaft 

  1. Mitglied des Landesintegrationsrates können alle Integrationsräte/Integrationsausschüsse werden, die auf der Grundlage des § 27 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen gebildet wurden, einen entsprechenden Beschluss gefasst haben und ihre Mitgliedschaft schriftlich beantragen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Hauptausschuss.
     
  2.  Die Mitgliedschaft wird beendet aufgrund eines Beschlusses der Integrationsräte/Integrationsausschüsse zum Austritt aus dem Landesintegrationsrat. Der Beschluss ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft endet mit einer halbjährigen Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres.

§ 4 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Für jedes Geschäftsjahr ist rechtzeitig ein Haushaltsplan aufzustellen.
     
  2. Der Landesintegrationsrat finanziert sich durch öffentliche Zuschüsse, Mitgliedsbeiträge, Spenden und Zuwendungen des „Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen (LAGA NRW) e. V.“.
     
  3. Für Entscheidungen über Mitgliedsbeiträge gelten das gleiche Verfahren und die gleiche Stimmenmehrheit wie für Änderungen dieser Satzung.
     
  4. Der Landesintegrationsrat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
     
  5. Der Landesintegrationsrat ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
     
  6. Die Mittel des Landesintegrationsrates dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus ihren Mitteln.
     
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesintegrationsrates fremd sind oder durch unverhältnismäßig große Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

Die Organe des Landesintegrationsrates sind:
  • die Mitgliederversammlung,
  • der Hauptausschuss,
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitglieder werden durch ihre Delegierten vertreten, die Mitglieder der kommunalen Integrationsräte/Integrationsausschüsse sind.
     
  2. Jedes Mitglied entsendet:
    • für bis zu 5.000 ausländische Einwohner/innen eine/n Delegierten,
    • für über 5.000 bis zu 20.000 ausländische Einwohner/innen eine/n weitere/n Delegierte/n,
    • für jeweils weitere angefangene 20.000 ausländische Einwohner/innen eine/n weitere/n Delegierte/n.
       
  3. Für die Delegierten können die Mitglieder Ersatzdelegierte benennen.
     
  4. Jeweils ein/e Vertreter/in der jeweiligen örtlichen geschäftsführenden Stellen der Integrationsräte/Integrationsausschüsse und die hauptamtlichen Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates können beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
     
  5. Der Vorstand kann weitere Personen als Gäste zur Mitgliederversammlung einladen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal pro Jahr von dem Vorstand einberufen und geleitet. Zur Mitgliederversammlung werden die Delegierten mindestens sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung durch die geschäftsführende Stelle eingeladen. Die örtlichen geschäftsführenden Stellen erhalten Einladungen und Unterlagen zur Kenntnisnahme zugesandt.
     
  7. Änderungs- und/oder Ergänzungsvorschläge zur Tagesordnung sowie Anträge sollen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht sein.
     
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Grundsätzlichen über alle Aufgaben des Landesintegrationsrates, soweit nicht in den §§ 7 bis 11 dieser Satzung andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Ihr ist der Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Prüfbericht der Kontrollkommission vorzulegen.

    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl der Kontrollkommission,
    • die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über vorgelegte Anträge,
    • die Entscheidung über Mitgliedsbeiträge,
    • die Änderung der Satzung.
     
  9. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
     
  10. Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll gefertigt, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung unterzeichnet wird.
     
  11. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf  Verlangen des       Vorstandes, des Hauptausschusses oder von einem Drittel der Mitglieder, die   dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragen,       einberufen werden.
     
  12. Im Falle ihrer Beschlussunfähigkeit kann die Mitgliederversammlung im Laufe der folgenden sieben Tage auf Beschluss des Vorstandes mit einer verkürzten Einladungsfrist von einundzwanzig Tagen erneut eingeladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist hinsichtlich der unerledigten Tagesordnungspunkte und/oder Anträge der beschlussunfähigen Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und der vertretenden       Mitglieder beschlussfähig.

§ 7 Hauptausschuss

  1.  Der Hauptausschuss besteht aus:

    • je einem/einer vom jeweiligen Integrationsrat/Integrationsausschuss entsandten Vertreter/in. Die Mitglieder können jeweils eine/n Ersatzdelegierte/n benennen,
    • dem Vorstand.
     
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann der Hauptausschuss bis zu fünf ständige Beratungspersonen hinzu wählen.
  3. Der Hauptausschuss tagt bis zu dreimal pro Jahr. Die Einladung wird direkt an die Delegierten und die geschäftsführenden Stellen zur Kenntnis verschickt.
  4. Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören:

    • die Beratung und der Beschluss über den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan,
    • die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder,
    • die Beratung des Vorstandes zu allen die Geschäftsführung betreffenden Fragen,
    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
    • die Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Vorstandswahlen aus mindestens vier Abstammungsländern unter Berücksichtigung von § 8 Abs. 2 dieser Satzung,
    • die Beratung und Diskussion über Sachthemen, die an die Mitgliederversammlung oder an den Vorstand zur weiteren Erörterung weitergegeben werden können.
     
  5. Der Hauptausschuss kann Fachausschüsse einsetzen, die jeweils von einem Vorstandsmitglied geleitet werden. Stimmberechtigt können den Fachausschüssen Vorstandsmitglieder, Hauptausschussmitglieder, Delegierte zur Mitgliederversammlung sowie sonstige Mitglieder aus den Integrationsräten/Integrationsausschüssen  angehören. Zusätzlich können sach- und fachkundige Vertreter/innen von Verbänden, Behörden, Migrantenvereinigungen o. ä. hinzugezogen werden.
     
  6. Der/die Vorsitzende des Landesintegrationsrates leitet die Sitzungen des Hauptausschusses. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 17 Personen:
    • der/dem Vorsitzenden,
    • drei stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Kassierer/in 
    • dem/der Schriftführer/in
    • elf Beisitzern/Beisitzerinnen.
     
  2. Die Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Delegierten nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie den von den Mitgliedern nach § 7 Abs.1 in den Hauptausschuss  entsandten Personen gewählt, sollen Integrationsräten/Integrationsausschüssen aus großen und kleinen Städten angehören und mindestens vier unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren. Der/die Vorsitzende, der/die Kassierer/in und der/die Schriftführer/in werden in getrennten Wahlgängen, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer/innen in einem einheitlichen Wahlgang gewählt.
     
  3. Die drei stellvertretenden Vorsitzenden müssen, sofern entsprechende Kandidaturen vorliegen, unterschiedliche Abstammungsländer repräsentieren. Bei mehreren Kandidaten/Kandidatinnen aus einem Abstammungsland ist ggfs. der Bewerber/die Bewerberin mit der höheren Stimmenzahl gewählt.

  4. Aus jedem Integrationsrat/Integrationsausschuss kann nur ein/e Delegierte/r Mitglied im Vorstand werden. Treten mehrere Bewerber/innen aus dem gleichen Integrationsrat/Integrationsausschuss zur Wahl an und wären diese von der Stimmenzahl her gewählt, ist nur der/die Bewerber/in mit der höheren Stimmenzahl  gewählt. Die  Wahl  der   Vorstandsmitglieder  erfolgt  in  der  in   § 8 Abs. 1 festgelegten Reihenfolge. Kandidaturen aus Integrationsräten/Integrationsausschüssen, für die bereits in einem vorhergehenden Wahlgang ein/e Vertreter/in in den Vorstand gewählt wurde, sind nicht zulässig.
     
  5. Kandidaturen müssen bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates eingereicht  werden. Sofern mehrere Kandidaturen aus einem Integrationsrat/Integrationsausschuss vorliegen, teilt der Vorstand dies den betreffenden Kandidatinnen und Kandidaten unverzüglich nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit, damit diese bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung die Möglichkeit haben, Ihre Kandidatur zurückzuziehen oder für eine andere Funktion im Vorstand zu kandidieren.

  6. In einem vorhergehenden Wahlgang unterlegene Bewerber/innen haben die Möglichkeit für eine andere Funktion zu kandidieren, sofern sie ansonsten die Voraussetzungen des Abs. 4 erfüllen.
     
  7. Der Vorschlag des Hauptausschusses zur  Wahl des  Vorstandes gemäß § 7 Abs. 4 sowie eventuelle weitere Kandidaturen werden den Delegierten spätestens zu Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt.
     
  8. Das Nähere zum Wahlverfahren regelt die von der Mitgliederversammlung am 25.10.1997 beschlossene Wahlordnung.
     
  9. Der/die Geschäftsführer/in des „Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen(LAGA NRW) e. V.“ gehört dem Vorstand als Geschäftsführer/in des Landesintegrationsrates mit beratender Stimme an, es sei denn, die Beratungsgegenstände betreffen ihn/sie persönlich.
     
  10. Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt grundsätzlich zweieinhalb Jahre. Die Mitgliederversammlung kann aus grundsätzlichen Erwägungen mit satzungsändernder Mehrheit beschließen, die Wahlzeit um bis zu ein Jahr zu verlängern. Der Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Die Vertretung des Landesintegrationsrates nach außen,
    • die Vorbereitung und Durchführung von politischen Aktivitäten, Fortbildungsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit,
    • die Unterrichtung der Mitgliederversammlung über alle den Landesintegrationsrat betreffenden Aktivitäten und Angelegenheiten,
    • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Hauptausschusses,
    • die Aufstellung des jährlichen Haushaltsplanes und seine Weiterleitung an den Hauptausschuss zur Beschlussfassung,
    • die Nachweisung der sachgemäßen Verwendung der Finanzmittel gegenüber Kontrollkommission, Hauptausschuss und Mitgliederversammlung,
    • die Einstellung oder Entlassung der hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landesintegrationsrates,
    • die Entscheidung über den Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates.
       
  2. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und erlässt eine Geschäftsanweisung für die Geschäftsstelle.
     
  3.  Der Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die in § 8 Abs. 1 erste vier Spiegelstriche dieser Satzung genannten Vorstandsmitglieder. Rechtsverbindliche Erklärungen des Landesintegrationsrates werden von zwei Mitgliedern dieses Vorstandes oder von einem Mitglied dieses Vorstandes und dem/der Geschäftsführer/in gemeinsam abgegeben.
     
  4. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch sechsmal pro Jahr. Über ihren Verlauf ist ein Protokoll zu fertigen.
     
  5. Die Mitglieder des Vorstandes gehören mit ihrer Wahl für die Dauer ihrer Amtszeit dem „Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen e. V.“ als persönliche Mitglieder an.

§ 10 Geschäftsstelle

  1. Der/die Geschäftsführer/in wird aufgrund einer Wahl im Vorstand bestellt.
     
  2. Der/die Geschäftsführer/in führt die laufenden Geschäfte des Landesintegrationsrates im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Hauptausschusses und des Vorstandes. Er/sie ist Dienstvorgesetzte/r aller anderen hauptamtlichen Mitarbeiter/innen des Landesintegrationsrates. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung des Vorstandes für die Geschäftsstelle.
     
  3. Der/die Geschäftsführer/in bereitet im Einvernehmen mit dem Vorstand die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Landesintegrationsrates vor und erteilt dort auf Verlangen Auskunft.
     
  4. Mit seiner/ihrer Wahl nimmt der/die Geschäftsführer/in zugleich die Geschäftsführung des „Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen( LAGA NRW) e. V.“ wahr.
     
  5. Der Sitz des „Förderverein des Landesintegrationsrates Nordrhein-Westfalen e. V.“ ist am Sitz der Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates. 

§ 11 Kontrollkommission

  1. Zur Überprüfung des Finanz- und Kassenwesens des Landesintegrationsrates wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer der Wahlzeit des Vorstandes eine Kontrollkommission von fünf Personen, die dem Vorstand gleichzeitig nicht angehören dürfen.
     
  2. Die Kontrollkommission tagt grundsätzlich nichtöffentlich und tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n, berichtet der Mitgliederversammlung über ihre durchgeführten Kontrollen und beantragt gemäß dem Ergebnis ihrer Rechnungsprüfung die Entlastung des Vorstandes.
     
  3. Die Kontrollkommission überprüft auch das Finanz- und Kassenwesen des „Förderverein des Landesintegrationsrates (LAGA NRW) e. V.“.
     
  4. Auf Antrag der Kontrollkommission oder des Vorstandes können gemeinsame Sitzungen stattfinden.
     
  5. Der Hauptausschuss kann zusätzlich die Prüfung einzelner Jahresrechnungen des Landesintegrationsrates dem Landesrechnungshof oder dem       Rechnungsprüfungsamt einer Gemeinde übertragen, deren Integrationsrat/Integrationsausschuss Mitglied des Landesintegrationsrates ist.

§ 12 Satzungsänderung 

Anträge zur Änderung der Satzung müssen den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vor einer Mitgliederversammlung über die Geschäftsstelle des Landesintegrationsrates schriftlich bekannt gegeben werden. Sie bedürfen auf der gemäß § 6 Abs. 9 dieser Satzung beschlussfähigen Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Delegierten.

§ 13 Auflösung 

  1. Ein Beschluss zur Auflösung des Landesintegrationsrates bedarf des Verfahrens und der Mehrheit wie eine Änderung dieser Satzung.
     
  2. Über den/die Empfänger/in des verbleibenden Vermögens nach Abzug aller  bestehenden Verbindlichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung. Der/die Empfänger/in hat es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Zweck des Landesintegrationsrates weitgehend entsprechen.

§ 14 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung des Landesintegrationsrates am 26.06.2010 in Köln in Kraft.




 

 

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